Das Gesetz, das am 1. Januar 2025 in Kraft treten soll, wird unter anderem das Obligationenrecht, das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, das Strafgesetzbuch sowie das Strafregistergesetz ändern.
Das neue Gesetz, das stärkere Sicherheitsvorkehrungen einführt, soll verhindern, dass Schuldner das Insolvenzverfahren für unlautere Zwecke missbrauchen, z. B. um ihren Schulden oder finanziellen Verpflichtungen wie Lohnzahlungen oder Steuerrückzahlungen zu entgehen.
Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und ihre Auswirkungen auf Unternehmen.
Kampf gegen unlauteren Wettbewerb
Neben den administrativen Aspekten richten sich die neuen Regeln auch gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Übertragung von Aktien oder Anteilen an überschuldeten Unternehmen ohne Geschäftstätigkeit oder verwertbare Vermögenswerte wird für ungültig erklärt. Dies schiebt betrügerischen Praktiken einen Riegel vor, bei denen angeschlagene Unternehmen versuchen, sich durch die Übertragung von Vermögenswerten ihrer Verantwortung zu entziehen.
Erleichterungen für die Verwaltung
In dem Bemühen, die Bürokratie abzubauen, wird die Revision der Handelsregisterverordnung die Verpflichtung für Unternehmen aufheben, Belege vorzulegen, die belegen, dass sie die für die Eintragung erforderlichen Genehmigungen besitzen.
In Zukunft werden die Registerämter verpflichtet sein, direkt die öffentlichen Verzeichnisse zu konsultieren, um das Vorhandensein dieser Bewilligungen zu überprüfen (z.B. FINMA-Bewilligung von Instituten und kollektiven Kapitalanlagen).
Betreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen durch Konkurs
Eine weitere Folge des Inkrafttretens des Gesetzes ist, dass öffentlich-rechtliche Forderungen (insbesondere Mehrwertsteuer, Bussgelder und Strafzettel, Steuerforderungen, Sozialversicherungsbeiträge oder Pflichtversicherungsprämien) den allgemeinen Regeln der Konkursbetreibung unterliegen (bislang wurden diese Forderungen durch Pfändung betrieben). So werden Unternehmen, Selbstständige, im Handelsregister eingetragene Vereine und Stiftungen bei Nichtzahlung dem Konkurs unterworfen. Damit soll weiterer Schaden für die Allgemeinheit und andere Wirtschaftsakteure verhindert werden, indem diese Unternehmen daran gehindert werden, weiterhin geschäftlich tätig zu sein, während sie ihre finanziellen Verpflichtungen vernachlässigen.
Verstärkte Überprüfungen der Pflichten von Unternehmen
Weitere Änderungen betreffen die kantonalen Steuerverwaltungen, die künftig verpflichtet sind, das Handelsregisteramt zu informieren, wenn ein Unternehmen die Pflicht zur Vorlage des Jahresabschlusses nicht erfüllt. Gegebenenfalls wird dieses das Unternehmen auffordern, die Erklärung über den Verzicht auf die eingeschränkte Revision zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu ernennen. Bei Nichterfüllung wird das Handelsregisteramt den Fall an das Gericht weiterleiten.
Diese Massnahme soll verhindern, dass einige Unternehmen ihre finanziellen Schwierigkeiten verschleiern, insbesondere gegenüber ihren Gläubigern. Indem die Unternehmen verpflichtet werden, ihren Buchführungspflichten nachzukommen, erhöht diese Massnahme die Transparenz und schützt die Gläubiger besser.
Revision der Verordnungen über das Handelsregister und das Strafregister
Die Umsetzung dieses neuen Gesetzes erfordert auch Anpassungen in mehreren Verordnungen, insbesondere in der Verordnung über das Handelsregister und der Verordnung über das Strafregister.
Die in der Handelsregisterverordnung vorgesehenen Änderungen betreffen insbesondere das Verbot des rückwirkenden Verzichts auf eine eingeschränkte Revision der Rechnungslegung (retrospektives Opting-out). Künftig wird diese Praxis, die es bestimmten Unternehmen ermöglichte, die Pflicht zur Buchprüfung zu umgehen, verboten sein. Darüber hinaus wird eine neue Bestimmung die Möglichkeit einführen, das Handelsregister nach natürlichen Personen zu durchsuchen, was die Überprüfung von Informationen über die Unternehmensleitung erleichtern wird.
In Bezug auf die Verordnung über das Strafregister werden Berufsverbote, die im Strafregister eingetragen sind (z. B. wegen betrügerischen Konkurses), künftig den zuständigen Behörden wie dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) mitgeteilt. Dadurch kann überprüft werden, ob ein Verbot mit den Eintragungen im Handelsregister unvereinbar ist, und gegebenenfalls kann einer Person die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder die Mitgliedschaft in einem Verwaltungsrat untersagt werden.
Schlussfolgerung
Diese Reformen zielen darauf ab, die Transparenz zu erhöhen und den Missbrauch von Konkursverfahren einzuschränken, wodurch sowohl die Gläubiger als auch die Allgemeinheit geschützt werden sollen. Unternehmen müssen sich nun an strengere Vorschriften halten, insbesondere in Bezug auf die Buchführung und die Haftung der Unternehmensleitung. Darüber hinaus dürften die Kontrollmassnahmen und Sanktionen gegen Missbrauch betrügerische Praktiken einschränken und das Vertrauen in das Wirtschaftssystem stärken. Wie sich die Tatsache, dass öffentlich-rechtliche Forderungen den allgemeinen Regeln der Konkursbetreibung unterliegen werden, auf die Anzahl der Insolvenzen auswirkt, wird in Zukunft zu prüfen sein.

Diplomierter Wirtschaftsprüfer, Direktor
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