Der Bundesrat hat am 6. November 2024 über die von Ständerat Erich Ettlin eingereichte Motion entschieden und die notwendigen Änderungen der Verordnung über die steuerlich zulässigen Abzüge genehmigt, indem er Einkäufe in die dritte Säule A zulässt.

Diese Massnahme wird am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt wird es möglich sein, Beitragslücken in der dritten Säule A über die letzten 10 Jahre und für Zeiträume, in denen ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wurde, einzukaufen.

Diese Einkäufe werden auf die Höhe des kleinen Abzugs begrenzt, der für 2025 auf CHF 7’258 festgelegt wurde, und nur für Lücken, die ab 2025 entstehen.

Der Bundesrat beschloss jedoch am 20. September 2024, auf der Grundlage der Empfehlungen der Expertengruppe zur Überprüfung der Bundesaufgaben und -subventionen einige Elemente der Vorzugsbesteuerung der 2. und 3.

Der Bundesrat wird voraussichtlich Ende Januar im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zur Aufgaben- und Subventionsüberprüfung die Modalitäten der zukünftigen steuerlichen Behandlung von Kapitalbezügen aus der zweiten und dritten Säule A vorstellen.

Diese Modalitäten betreffen auch die Besteuerung von Kapitalabzügen aus Rückkäufen, die Steuerzahler nun tätigen können.


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