Es wird bald möglich sein, Beitragslücken in der Säule 3a durch nachträgliche Einkäufe zu schliessen. Dies betrifft Personen, die in bestimmten Jahren keine oder nur teilweise Einzahlungen in ihre Säule 3a tätigen konnten. Im November 2023 hat der Bundesrat eine entsprechende Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) in die Vernehmlassung geschickt. Diese Vernehmlassung dauert bis zum 6. März 2024.

Beitragslücken, die nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstanden sind, können nun durch spätere Einkäufe geschlossen werden. Auf diese Weise können Personen, die bestimmte Einzahlungen in die Säule 3a nicht oder nur teilweise tätigen konnten, ihre Beitragslücken für die vorangegangenen zehn Jahre durch spätere Einkäufe schliessen, die zu einem Steuerabzug berechtigen.

Dadurch soll die individuelle Vorsorge in der Säule 3a gestärkt werden.

Erlaubt sind jährliche Einkäufe in die Säule 3a in Höhe des „kleinen Beitrags“ (d. h. 7056 Franken im Jahr 2023), zusätzlich zum ordentlichen Beitrag. Die Einkaufsgrenze gilt auch für Personen, die nicht in der zweiten Säule versichert sind.

Um einen Einkauf tätigen zu können, muss man berechtigt sein, Beiträge in die Säule 3a einzuzahlen, also über ein AHV-pflichtiges Einkommen in der Schweiz verfügen und den gesamten ordentlichen Jahresbeitrag für das Jahr des Einkaufs bezahlt haben.

Die Einkaufssumme kann wie die regulären Jahresbeiträge vollständig vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.

Einkäufe in die gebundene Selbstvorsorge erfolgen nach dem Prinzip

der Selbstdeklaration. Die neuen Vorschriften sollen die Rechtmässigkeit von Einkäufen sicherstellen.

Darüber hinaus müssen die Einrichtungen eine Bescheinigung vorlegen, die eine spätere Nachverfolgung der Rückkäufe und insbesondere eine Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die zuständigen Steuerbehörden ermöglicht.

Die Möglichkeit, über das abzugsfähige Maximum hinausgehende Beträge auf ein Konto der Säule 3a einzuzahlen, um Einzahlungen für vergangene Jahre nachzuholen, kommt vor allem Haushalten mit einem steuerbaren Jahreseinkommen von über 100 000 Franken zugute. Laut der Statistik über die direkte Bundessteuer 2019 können etwa 10 % der Steuerpflichtigen den maximalen Steuerabzug in der privaten Vorsorge nutzen.

gerald.balimann@fidinter.ch

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