Ab dem ersten Januar 2025 , werden die Bedingungen für den Verzicht auf die eingeschränkte Revision des Jahresabschlusses (Opting-out) in Bezug auf die Frist für die Eintragung der Entscheidung im Handelsregister und ihre Auswirkungen auf die Prüfungspflicht strenger sein.

Nach den neuen Bestimmungen von Art. 727a Abs. 2 OR ist ein rückwirkendes Opting-out nicht mehr möglich. Ein Verzicht durch die Generalversammlung kann künftig nur noch für künftige Geschäftsjahre gelten und muss vor Beginn des Geschäftsjahres unter Angabe des Geschäftsjahres, ab dem der Verzicht wirksam sein soll, angemeldet werden.

Damit die Opting-out-Entscheidung für das Geschäftsjahr 2025 gelten kann, müssen Gesellschaften, die auf die Prüfung ihres am 31. Dezember endenden Jahresabschlusses verzichten wollen, daher zwingend vor dem 31. Dezember 2024 die Eintragung ins Handelsregister beantragen; die letztgenannte Frist muss auch für Gesellschaften eingehalten werden, die beschliessen, auf die eingeschränkte Revision des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2024 zu verzichten.

Die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Mitarbeiter, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter umfassen darf, und die Zustimmung aller Aktionäre/Gesellschafter bleiben unverändert.

Schliesslich wird das Handelsregister gemäss den Bestimmungen von Art. 62 Abs. 5 nORC, die im Rahmen der verabschiedeten Massnahmen zur Bekämpfung des Konkursmissbrauchs geändert wurden, künftig eine Erneuerung der Opting-out-Erklärung oder die Bestellung einer Revisionsstelle verlangen, wenn :

  • die Steuerbehörde teilt dem Handelsregister mit, dass ein Unternehmen keinen Jahresabschluss hinterlegt hat (Steuererklärung) ;
  • Zweifel bestehen, ob die Bedingungen für einen Verzicht auf eine eingeschränkte Prüfung erfüllt sind.

Gemäss Artikel 939 OR wird das Handelsregister den Fall an das Gericht weiterleiten, wenn die Gesellschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist handelt.

Giovanni Chiusano
Diplomierter Wirtschaftsprüfer, Partner


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